Europäische Flüchtlingsfonds
Der Europäische Flüchtlingsfonds soll die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterstützen und fördern.
Maßnahmen
Die Maßnahmen berücksichtigen die Geschlechterperspektive, das Wohl von Kindern, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie (unbegleiteten) Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder sexuellen Missbrauchs erlitten haben, Opfern von Menschenhandel und Personen, die eine Notversorgung und eine grundlegende Behandlung einer Krankheit benötigen. 93% der Mittel werden national eingesetzt, 7% werden für länderübergreifende Projekte vorbehalten.
Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten (NationaleProjekte)
Aus dem Fonds werden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche unterstützt:
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Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;
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Integration der unter den Zielgruppen genannten Personen, deren Aufenthalt in einem bestimmten Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist;
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Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik;
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Neuansiedlung;
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Überstellung von Personen von einem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat.
In Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:
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Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung;
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Strukturen und Schulungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren haben;
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Bereitstellung materieller Hilfe und medizinischer oder psychologischer Betreuung;
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sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr;
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Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;
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Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der betreffenden Person vereinbar sind;
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unterstützende Dienstleistungen wie Übersetzung und Ausbildung, um die Aufnahmebedingungen sowie die Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern;
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Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die im Aufnahmeland aufgenommen werden, in Kontakt kommen;
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Überstellung von Personen von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich tatsächlich aufhalten, in den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat.
In Bezug auf die Integration der Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft der Mitgliedstaaten können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:
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Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung;
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Maßnahmen, die Migrantinnen und Migranten ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen;
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Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;
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Maßnahmen, die auf die allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen abstellen;
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Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung solcher Personen zu fördern und sie in die Lage versetzen, für sich selbst zu sorgen;
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Maßnahmen, die Kontakte und einen Dialog zwischen solchen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung wichtiger Partner wie Öffentlichkeit, lokale Behörden, Flüchtlingsverbände, Freiwilligengruppen, Sozialpartner und Zivilgesellschaft im Allgemeinen;
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Maßnahmen, mit denen solche Personen bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließlich der Sprachausbildung unterstützt werden;
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Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sowohl beim Zugang solcher Personen zu öffentlichen Einrichtungen als auch bei den Ergebnissen des Umgangs solcher Personen mit öffentlichen Einrichtungen.
In Bezug auf die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik können insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert werden:
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Maßnahmen zur Förderung der Sammlung, Zusammenstellung, Nutzung und Verbreitung von Informationen über Herkunftsländer, einschließlich Übersetzungen;
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Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahme, Integration und Personen, die internationalen Schutz genießen;
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Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Beurteilung von Asylanträgen, einschließlich Rechtsbehelfen;
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Maßnahmen, die zur Bewertung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.
In Bezug auf die Neuansiedlung können insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert werden:
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Maßnahmen zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Neuansiedlungsprogramms;
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Maßnahmen zur Bewertung einer möglichen Neuansiedlung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie Dienstreisen ins Aufnahmeland, Gespräche, ärztliche Untersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen;
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Gesundheitsuntersuchung und medizinische Behandlung vor der Ausreise;
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Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise;
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Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise;
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Reisevorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung;
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unverzügliche Information und Unterstützung bei der Ankunft, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers.
In Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, und von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zwischen den Mitgliedstaaten können insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert werden:
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Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise;
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Reisevorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung;
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unverzügliche Information und Unterstützung bei der Ankunft, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers.
Gemeinschaftsmaßnahmen
Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel zur Finanzierung von grenzüberschreitenden Maßnahmen oder von Maßnahmen im Interesse der gesamten Gemeinschaft betreffend asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen verwendet werden.
Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf
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die Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken;
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die Unterstützung bei der Einrichtung von grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten;
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die Förderung grenzüberschreitender Sensibilisierungsmaßnahmen;
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die Unterstützung von Studien sowie der Verbreitung und des Austauschs von Informationen über bewährte Praktiken;
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die Förderung von innovativen Pilotprojekten und Untersuchungen zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft und zum Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich;
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die Förderung der Entwicklung und der Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten;
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das Angebot an struktureller Unterstützung für Netzwerke, die Nichtregierungsorganisationen, Flüchtlingen und Asylbewerbern beistehen;
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Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen erforderlich machen.
Sofortmaßnahmen
Im Falle des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz finanziert der Fonds auch Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die getrennt von und zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Die förderfähigen Sofortmaßnahmen betreffen folgende Maßnahmenkategorien:
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Aufnahme und Unterbringung;
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Bereitstellung von Unterhaltsmitteln, darunter Verpflegung und Bekleidung;
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medizinischer, psychologischer oder anderer Beistand;
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durch die Aufnahme der betreffenden Personen und die Durchführung der Sofortmaßnahmen anfallende Personal und Verwaltungskosten;
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Kosten für Logistik und Beförderung;
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Rechtsbeistand;
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Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, Informationen über Herkunftsländer und andere Maßnahmen.
Zielgruppen
Zielgruppe sind alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die den in der Genfer Konvention definierten Status haben und die als Flüchtling in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die eine Form subsidiären Schutzes genießen, alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die eine Form des Schutzes beantragt haben, alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die vorübergehenden Schutz genießen, alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder worden sind.
Weiterführende Links
Fristen http://ec.europa.eu/home-affairs/funding/refugee/funding_refugee_en.htm
GD Justiz und Inneres http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/index_en.htm
Programmtext http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_144/l_14420070606de00010021.pdf

