Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)
Das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bietet die Grundlage für Projekte zur Förderung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte in Drittländern. Weitere Ziele sind die Verringerung der Armut, die der Gleichstellung der Geschlechter sowie die nachhaltige Entwicklung im Kontext der Millennium-Entwicklungsziele und in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft.
Ziele
Im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte soll die Gemeinschaft entsprechend der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union Hilfe erbringen, um zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen.
Maßnahmen
Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:
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a) Förderung und Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei:
- der Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und Redefreiheit, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, von unabhängigen Medien, des ungehinderten Informationszugangs und von Maßnahmen zur Bekämpfung der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten, einschließlich der Bekämpfung der Zensur;
- der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung und Bewertung von Reformen der Justiz und der Institutionen sowie der Förderung des Zugangs zum Recht;
- der Förderung und Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und Schlichtungsmechanismen;
- der Unterstützung von Reformen zur Einführung einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über die Bereiche Sicherheit und Justiz, und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen;
- der Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung sowie der Förderung der politischen Beteiligung von Bürgern, vor allem von Randgruppen, an demokratischen Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;
- der Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben sowie der Unterstützung der Chancengleichheit und der Beteiligung und politischen Vertretung von Frauen;
- der Unterstützung für Maßnahmen zur Erleichterung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung.
- b) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verkündet werden, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft im Zusammenhang u. a. mit:
- der Abschaffung der Todesstrafe, der Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und der Rehabilitation der Opfer von Folter;
- der Unterstützung und dem Schutz der Menschenrechtsverteidiger sowie der Gewährung von Hilfe für sie im Sinne von Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen;
- der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;
- den Rechten indigener Völker und den Rechten von Personen, die Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören;
- den Rechten von Frauen, die im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen, Verbrechen aus Gründen der Ehre, Menschenhandel und jeder anderen Form der Gewalt gegen Frauen;
- den Rechten des Kindes, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten;
- den Rechten von Menschen mit Behinderungen;
- der Förderung von Kernarbeitsnormen und der Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen;
- der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie der friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung;
- der Unterstützung unabhängiger lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung von Menschenrechten sowie im Rahmen von Maßnahmen der zur Erleichterung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung.
- c) Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie, insbesondere durch
- die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft und internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen;
- die Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts.
- d) Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch
- den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union;
- andere Maßnahmen der Überwachung von Wahlprozessen;
- einen Beitrag zum Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses;
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union, vor allem durch Organisationen der Zivilgesellschaft.
Die Förderung und der Schutz der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern, von indigenen Völkern und von behinderten Personen sowie Grundsätze wie die Selbstbestimmung, die Beteiligung, die Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen und die Rechenschaftspflicht werden immer dann, wenn sie einschlägig sind, in alle in dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen.
Für 2007 - 2010 stehen fünf Ziele bzw. Schwerpunkte im Vordergrund:
- Stärkere Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, in denen diese am meisten gefährdet sind.
- Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung der Menschenrechte und demokratischer Reformen, bei der Konfliktprävention und der Verbesserung der politischen Partizipation und Vertretung.
- Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen auf von den EU-Leitlinien abgedeckten Gebieten, einschl. der Bereiche Dialog zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, Todesstrafe, Folter sowie Kinder in bewaffneten Konflikten.
- Unterstützung und Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie.
- Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch Wahlbeobachtung.
Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:
Projekte und Programme;
- Zuschüsse für Projekte, die von internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen eingereicht wurden;
- Zuschüsse für Menschenrechtsverteidiger zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen gemäß (Ad-hoc-Maßnahmen);
- Zuschüsse zu den Betriebskosten des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte;
- Zuschüsse zu den Betriebskosten des Europäischen Interuniversitären Zentrums für Menschenrechte und Demokratisierung (EIUC), insbesondere für das Programm des Europäischen Master-Studiengangs „Menschenrechte und Demokratisierung" und des Stipendienprogramms der EU und der UN, uneingeschränkt zugänglich für Staatsangehörige aus Drittländern, und anderer Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierungsprozessen;
- Beiträge zu internationalen Fonds wie jenen, die von internationalen oder regionalen Organisationen geführt werden;
- Personal- und Sachmittel für die wirksame Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen;
- öffentliche Aufträge.
Antragsberechtigte
Folgende unabhängige und verantwortliche Einrichtungen und Akteure kommen zu Zwecken der Umsetzung der Jahresaktionsprogramme, Sondermaßnahmen und Ad-hoc-Maßnahmen für eine finanzielle Hilfe in Betracht:
- Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, Basisorganisationen (Community-based Organisations), private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;
- öffentliche gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;
- nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn es erforderlich ist, um die Ziele dieses Instruments zu erreichen, und die vorgeschlagene Maßnahme nicht auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe finanziert werden kann;
- internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;
- natürliche Personen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.
Andere, hier nicht genannte Einrichtungen und Akteure können im Ausnahmefall und in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich.
Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen steht folgenden Gruppen offen:
- allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Beitrittsstaates oder eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Bewerberstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und allen juristischen Personen mit Sitz in einem dieser Staaten.
- allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes gemäß der Klassifikation des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC) sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem Entwicklungsland. Die DAC-Liste der OECD kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: http://www.oecd.org/dac/stats/daclist.
- allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als den oben genannten Ländern
Weiterführende Links
Seite der Kommission http://ec.europa.eu/europeaid/how/finance/eidhr_en.htm
Programmtext http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_386/l_38620061229de00010011.pdf






