Lateinamerika in DROI
Am 25. Januar
beschäftigte sich der Menschenrechtsausschuss mit dem interamerikanischen
Menschenrechtssystem. Der Organisation Amerikanischer Staaten untersteht eine
Menschenrechtskommission sowie der Interamerikanische Gerichtshof für
Menschenrechte. Diese Institutionen haben das Ziel, Rechtsstaatlichkeit
durchzusetzen und den Kampf gegen die Straflosigkeit zu stärken. Staaten, die
die Interamerikanische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben – das sind
alle außer den USA, Kanada und den englischsprachigen Karibikstaaten – können
vor dem Gerichtshof angeklagt werden.
Santiago Canton, der Executive Secretary der Menschenrechtskommission, erklärte, dass sich das System in den letzten Jahren gewandelt und weiterentwickelt habe. Neben der Möglichkeit, Staaten anzuklagen, übe die Kommission nun auch eine Beratungsfunktion aus. Die Kommission besuche die einzelnen Länder, erstelle dann Berichte und erarbeite Lösungsvorschläge. Außerdem würden Anhörungen zu Menschenrechtsverletzungen durchgeführt, ohne dass Staaten automatisch angeklagt würden. Dadurch habe die in Washington angesiedelte Kommission die Möglichkeit, sich realistisch über die Lage in der Region zu informieren.
Die transparente Arbeitsweise habe zur Folge, dass die Zahl der eingehenden Petitionen jedes Jahr um zehn Prozent gestiegen sei, berichtete Canton. 2011 seien es 18 000 Petitionen gewesen, circa 80 davon seien dem Gerichtshof übergeben worden. Die steigende Zahl der Anfragen entwickle sich jedoch angesichts der schwierigen Haushaltslage zu einem Problem. Nur 20 Anwälte könnten die Anfragen bearbeiten. Das schränke die Handlungsfähigkeit der Institutionen stark ein.
Oswaldo Ruiz-Chiriboga, der ehemalige Senior Staff Attorney, berichtete über die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs, der sich in Costa Rica befindet. Rund 80 Prozent der Richtersprüche, die finanzielle Entschädigungen für die Opfer vorsähen, würden umgesetzt. Bei Urteilen, die weitere Ermittlungen oder Bestrafungen zur Folge hätten, sei die Umsetzungsrate jedoch sehr gering. Ebenso bei Urteilen, deren Durchführung eine Reihe von Maßnahmen oder die Kooperation mehrerer Institutionen erfordere, wie beispielsweise, wenn eine Änderung von Gesetzen gefordert werde.
Als Beispiel der (Nicht-)Umsetzung eines Urteils führte der Anwalt Ernrique Sanchez Falcon einen Fall aus Venezuela an, über den im September letzten Jahres entschieden wurde. Falcon vertritt Leopoldo López Mendoza, der bei der Wahl zum Oberbürgermeisters von Caracas kandidieren wollte. Dies wurde ihm jedoch nach der Entscheidung einer Prüfungskommission verwehrt. Damit verletzte der venezolanische Staat die Interamerikanische Menschenrechtskonvention, da sie López Mendoza sein politisches Recht auf Kandidatur und Wahl verwehrten. Der Gerichtshof entschied, dass das Verbot rückgängig zu machen sei, um López Mendoza eine spätere Kandidatur zu ermöglichen. Der Staat vollzog eine Scheinumsetzung des Urteils. Für die nächste Legislaturperiode ist eine Kandidatur möglich, jedoch wird ihm im Falle seiner Wahl die Amtsausübung verweigert. Politisch wurde ihm die Kandidatur ermöglicht, aber die Amtsausübung administrativ verwehrt. Ein solcher Umgang mit Urteilen ist kein Einzelfall. Oft versuchen Staaten, die Umsetzung von Urteilen zu umgehen oder diese nur teilweise zu erfüllen.
Ein weiteres Kernproblem ist nach Worten Ruiz-Chiribogas die fehlende Kenntnis seitens der staatlichen Vertreter und der NGOs über die Arbeits- und die Funktionsweise der Institutionen. Er forderte die EU auf, die Einrichtungen durch finanzielle Förderung von Kursen und Seminaren sowie NGOs in ihrer Arbeit zu unterstützen. Ruiz-Chiribogas machte schließlich auf einen Fonds aufmerksam, der Opfern oder ihren Angehörigen bereitstehe und aus dem Prozess-, Anwalts- oder Reisekosten gezahlt werden könnten. Eine Unterstützung dieses Fonds durch die EU sei wünschenswert.


